Shopauskunft 4.62 / 5,00 (33 Bewertungen)

Bedienerfreundlichkeit
Produktsortiment

Preisgestaltung
Bestellabwicklung

Lieferung
Service und Support

Erich Kroier
03.05.2022 zum maxileben Bewertungsprofil
Kiebitz
08.06.2021 zum maxileben Bewertungsprofil
bKaplan
08.04.2021 zum maxileben Bewertungsprofil
Doris J.
12.12.2020 zum maxileben Bewertungsprofil
Heidi
24.09.2020 zum maxileben Bewertungsprofil
Ohne
06.07.2020 zum maxileben Bewertungsprofil
Käufersiegel Kunde
23.04.2018 zum maxileben Bewertungsprofil
Käufersiegel Kunde
11.01.2018 zum maxileben Bewertungsprofil
Käufersiegel Kunde
13.12.2017 zum maxileben Bewertungsprofil
Käufersiegel Kunde
15.08.2017 zum maxileben Bewertungsprofil
Shopauskunft_logo
Shopauskunft
4.62 / 5,00
33 Bewertungen

Rechtliche Grundlagen für Elektroscooter

maxileben GmbH
2017-01-01 14:39:00 / Rechtliche Grundlagen

Elektromobile fallen unter die gesetzlichen Bestimmungen für Krankenfahrstühle.

Seit dem 01. September 2002 lautet die Definition des Krankenfahrstuhl (gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 FeVändV):

Ein Krankenfahrstuhl ist:
 

  • durch die Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
  • mit Elektroantrieb
  • hat nicht mehr als einen Sitz
  • mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer
  • mit einer zulässige Gesamtmasse von 500 kg (inkl. Fahrer)
  • einer Breite über alles von max. 110 cm
  • eine Heckmarkierungstafel nach ECE-R 69 oben an der Rückseite des Fahrzeugs


Krankenfahrstühle dürfen überall dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (§24, Abs. 2, StVO). Ansonsten auch auf der Straße.


1. Betriebserlaubnis (Gutachten)
Krankenfahrstühle über 6 km/h benötigen eine Betriebserlaubnis. Der Krankenfahrstuhl wird einmal, beim Hersteller oder Händler, vom TÜV abgenommen und bekommt eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl (§18, Abs. 5 StVZO). Die Betriebserlaubnis ist mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

Zulassung:
Krankenfahrstühle bis 15 km/h benötigen keine Zulassung. D. h. auch keine 2-jährige Überprüfung durch den TÜV (wie z. B. beim PKW).


2. Versicherung
Krankenfahrstühle bis 6 km/h sind von der Versicherungspflicht befreit. Krankenfahrstühle, die schneller als 6 km/h sind, unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen ein Versicherungskennzeichen (umgangssprachlich auch als "Mofa-Kennzeichen" bekannt). Bei den meisten Versicherungen gibt es spezielle Tarife für Krankenfahrstühle. Das Versicherungskennzeichen muss hinten am Krankenfahrstuhl angebracht werden.


3. Führerschein
Krankenfahrstühle, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h sind von der Fahrerlaubnis- und Prüfbescheinigungspflicht befreit. (§4, Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 FeVändV)


4. Mindestalter
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt generell 15 Jahre.
Dies gilt jedoch nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.


5. Zweisitzer
Seit dem 1.1.99 ist der Gesetzgeber der Meinung, dass es sich bei Zweisitzern um einen Klein-PKW handelt, und nicht um einen Krankenfahrstuhl. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge unter der Bezeichnung "Krankenfahrstuhl" war daher nur noch bis zum 30.06.1999 (Übergangsregelung) gestattet. Seit dem 01.07.1999 dürfen Zweisitzer nicht mehr als Krankenfahrstuhl in den Verkehr gebracht werden. (§18(2), Nr. 5, StVZO)


Wenn Sie einen Krankenfahrstuhl fahren, der diesen Bestimmungen nicht entspricht, drohen Ihnen sämtliche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Sie haften für alle Sach- und / oder Personenschäden.


Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Straßenverkehrszulassungsstelle oder beim Technischen Überwachungs-Verein (TÜV).


Erklärungen:
StVO = Straßenverkehrsordnung
StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung
Fahrerl. VO = Fahrererlaubnisverordnung
FeVändV = Fahrerlaubnisverordnung Änderungsverordnung


Alle Angaben ohne Gewähr